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Artikel 50 gilt ab Sonntag: die Sätze, die auf Ihre Website gehören

Von Franz Bauer · 29. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit

Am 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten des EU AI Act. Anders als die Hoch-Risiko-Pflichten, die der Digital Omnibus auf Dezember 2027 verschoben hat, wurde Artikel 50 nicht verschoben. Er trifft fast jeden, der einen Chatbot betreibt oder Inhalte erzeugen lässt — und in den meisten Fällen läuft die Umsetzung auf ein bis zwei Sätze hinaus, die an der richtigen Stelle stehen müssen.

Worum es geht — in einem Absatz

Artikel 50 verlangt keine Zertifizierung, keine Dokumentationspflicht nach Annex IV und keine Meldung an eine Behörde. Er verlangt Offenheit: Menschen sollen wissen, wann sie mit einer Maschine sprechen und wann sie etwas ansehen, das eine Maschine erzeugt hat. Die Verordnung nennt vier Fälle, und für drei davon genügt Text.

Der Chatbot: „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten"

Absatz 1 betrifft Systeme, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion erscheinen — also im Begrüßungsfenster, nicht im Impressum und nicht erst auf Nachfrage. Er entfällt, wenn die Sache aus den Umständen offensichtlich ist; darauf sollte man sich nicht verlassen, solange der Assistent einen menschlichen Vornamen trägt.

Ein tragfähiger Wortlaut:

Sie schreiben mit einem KI-Assistenten und nicht mit einem Menschen.

Wichtig: Diese Pflicht trifft den Anbieter des Systems, nicht Sie als Einkäufer. Wenn Sie einen fertigen Chatbot lizenzieren, ist Ihre Aufgabe die Kontrolle — erscheint der Hinweis? — und nicht die Umsetzung. Warum das ein Unterschied mit Folgen ist, steht in einem eigenen Beitrag.

Erzeugte Bilder, Stimmen, Videos

Zwei Pflichten liegen hier übereinander, und sie treffen verschiedene Leute.

Absatz 2 verlangt eine maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben — Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise. Das schuldet der Anbieter des Generators, nicht der Betrieb, der ihn benutzt. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 schon im Verkehr waren, läuft dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Absatz 4 Satz 1 verlangt etwas anderes und trifft Sie: Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte veröffentlicht, die realen Personen, Gegenständen oder Ereignissen merklich ähneln und fälschlich als echt erscheinen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder verändert wurden.

Diese Aufnahme wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt beziehungsweise verändert.

Bei erkennbar künstlerischen, kreativen oder satirischen Werken genügt eine Offenlegung, die die Darstellung nicht beeinträchtigt — der Hinweis darf also unter das Bild, er muss nicht darüber.

Emotionserkennung: der Fall, den fast alle übersehen

Absatz 3 trifft den Betreiber unmittelbar. Wer ein System einsetzt, das Emotionen erkennt oder Menschen anhand biometrischer Daten in Kategorien einordnet, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Das ist häufiger relevant, als es klingt: Stimmungsanalyse in Callcenter-Aufzeichnungen, Aufmerksamkeitsmessung, Sortierung nach Gesicht oder Stimme.

Hier reicht ein Hinweis allerdings nicht aus. Die Verarbeitung ist zugleich eine Verarbeitung personenbezogener Daten: Sie brauchen eine Rechtsgrundlage, die Information nach Art. 13 DSGVO und in aller Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Und die Warnung, die davor kommt: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der KI-Verordnung grundsätzlich verboten — nicht kennzeichnungspflichtig, sondern untersagt. Dort hilft kein Hinweistext, dort muss der Einsatz enden.

Wo die Hinweise stehen müssen

Absatz 5 macht daraus eine Formvorschrift, und sie ist strenger, als viele annehmen. Die Information ist spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition bereitzustellen, klar und unterscheidbar, und sie muss barrierefrei zugänglich sein.

FallWo der Hinweis hingehört
ChatbotIm Begrüßungsfenster, vor der ersten Antwort
Erzeugtes BildAn der Abbildung, nicht in einer Fußnote
Synthetische StimmeAm Anfang der Aufnahme oder in der Beschreibung
EmotionserkennungVor der Aufzeichnung, plus Datenschutzinformation

Ein Satz im Impressum genügt in keinem dieser Fälle.

Was jetzt zu tun ist

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744; die Beurteilung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrer Rechtsberatung. Stand: 29. Juli 2026.

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