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Müssen KI-Texte gekennzeichnet werden? Meistens nicht

Von Franz Bauer · 29. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit

Seit Artikel 50 näher rückt, hört man in Marketingabteilungen einen Satz besonders oft: „Wir müssen jetzt jeden KI-Text kennzeichnen." Das stimmt so nicht. Die Kennzeichnungspflicht für Texte ist die engste Regel des ganzen Artikels, und die allermeisten Unternehmenstexte fallen nicht darunter.

Was die Vorschrift wirklich sagt

Artikel 50 Absatz 4 hat zwei Teile. Der erste betrifft Bild, Ton und Video — die Deepfake-Regel. Der zweite betrifft Text, und er ist doppelt eingeschränkt:

Beide Einschränkungen zusammen zielen erkennbar auf journalistische und quasi-journalistische Veröffentlichung — nicht auf jede Zeile, die ein Sprachmodell mitgeschrieben hat.

Was das für typische Texte bedeutet

TextKennzeichnungspflicht?
Produktbeschreibung im ShopIn aller Regel nein — kein öffentliches Interesse
Werbetext, LandingpageIn aller Regel nein
Interne DokumentationNein — nicht veröffentlicht
KundenanschreibenNein — an Einzelne, nicht an die Öffentlichkeit
Beitrag zu einem gesellschaftlichen Thema, unredigiert veröffentlichtPrüfen — hier kann sie greifen
Derselbe Beitrag, redaktionell verantwortetNein — die Ausnahme greift

Die Ausnahme ist keine Formsache

„Menschliche Überprüfung mit redaktioneller Verantwortung" heißt nicht, dass jemand kurz drübergelesen hat. Es heißt, dass eine bestimmte Person oder Organisation für den Inhalt einsteht — mit demselben Gewicht, mit dem eine Redaktion für einen Artikel einsteht.

Wer sich darauf beruft, sollte deshalb festhalten können, wer geprüft hat und wann. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck: Es ist genau der Beleg, der die Ausnahme trägt, wenn jemand fragt.

Warum wir das schreiben, obwohl es uns nichts verkauft

Ein Anbieter von Compliance-Leistungen hat einen naheliegenden Anreiz, jede Regel möglichst weit auszulegen. Weite Auslegung erzeugt Aufgaben, Aufgaben erzeugen Aufträge. Wir halten das für kurzsichtig — aus zwei Gründen.

Erstens ist eine Kennzeichnung, die überall steht, keine Information mehr. Wenn unter jedem Produkttext „mit KI erstellt" klebt, hat der Hinweis dort, wo er zählt — beim Deepfake, beim Chatbot — seine Wirkung verloren. Übererfüllung ist hier nicht die sichere Seite, sie ist die stumpfe.

Zweitens beschädigt es das Verhältnis zum Mandanten. Wer dreimal etwas als Pflicht ausgibt, das keine war, wird beim vierten Mal nicht mehr ernst genommen — und das vierte Mal ist dann womöglich Absatz 3 zur Emotionserkennung, wo es wirklich darauf ankommt.

Freiwillig kennzeichnen? Gern — aber als Entscheidung

Es spricht nichts dagegen, KI-Beteiligung offenzulegen, auch wo das Gesetz es nicht verlangt. Manche Häuser tun es aus Haltung, andere, weil ihr Publikum es erwartet. Das ist legitim.

Es sollte nur eine Entscheidung sein und kein Versehen. Der Unterschied zeigt sich beim ersten Widerspruch: Wer weiß, dass er mehr tut als nötig, kann seine Praxis begründen und bei Bedarf ändern. Wer glaubt, er müsse, hat keine Wahl — und ändert sie auch dann nicht, wenn sie schadet.

Was Sie stattdessen prüfen sollten

Wenn Sie mit Artikel 50 anfangen, fangen Sie nicht bei den Texten an. Fangen Sie bei den beiden Fällen an, in denen die Pflicht Sie sicher trifft: dem Chatbot und der Emotionserkennung. Der eine ist sichtbar, die andere versteckt sich in Werkzeugen, die niemand dafür gehalten hätte.

Welche das bei Ihnen sind, sagt Ihnen der Sofortcheck in sechs Fragen — samt der Absätze, die dann gelten, und der Liste dessen, was er nicht angesehen hat.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744; die Beurteilung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrer Rechtsberatung. Stand: 29. Juli 2026.

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