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Art. 50: KI-Inhalte und Chatbots richtig kennzeichnen

Von Franz Bauer · 13. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit

Von allen Pflichten des EU AI Act trifft eine die meisten Unternehmen — weil fast jeder einen Chatbot betreibt oder KI Inhalte erzeugen lässt: die Transparenzpflichten nach Art. 50. Und sie greifen als Erstes, ab dem 2. August 2026. Die gute Nachricht: Die Umsetzung ist meist überschaubar.

Wen trifft Art. 50?

Art. 50 betrifft die Klasse des „begrenzten Risikos" — Systeme, die mit Menschen interagieren oder Inhalte erzeugen. Das ist der Bereich mit der größten Reichweite: Support-Chatbots, KI-Telefonassistenten, generative Text-, Bild- und Video-Tools. Nicht die volle Pflichtenlast der Hoch-Risiko-Systeme, aber eine klare Kennzeichnungspflicht.

Die vier Kennzeichnungspflichten

Die Fristen

PflichtAb
Offenlegung (Chatbot, Deepfake, Interaktion)2. August 2026
Maschinenlesbare Markierung KI-generierter Inhalte2. Dezember 2026

Stand: 28. Juli 2026. Die Termine stehen fest: Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Art. 50 wurde ausdrücklich nicht verschoben. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt für Systeme, die vor dem 2. August 2026 schon im Verkehr waren, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

So setzen Sie es pragmatisch um

Welche Ihrer Anwendungen unter Art. 50 fallen und wo die Kennzeichnung fehlt, prüfen wir aus dem Inventar heraus mit — als Teil der Transparenz-Checks.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Stand: Juli 2026.

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